Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kitzbüheler Alpen – PillerseeTal / Dorfplatz 1/ 6391 Fieberbrunn
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
2. Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüberim Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regelzugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen(zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die alsGast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertragabschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartnerabgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartnersdurch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn diePartei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und derZugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen,dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vorder Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, denVertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit derAnzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugangder Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beimBeherberger zustande.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor derBeherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägtder Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen derKartenunternehmen.
4. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
1. Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, diegemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
2. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt dievorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
3. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhrfreizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn diegemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vomVertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vomBeherbergungsvertrag zurücktreten.
2. Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keineBeherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeit- punkt vereinbart wurde.
3. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen dieRäumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tagreserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhrdes vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibteinen späteren Ankunftstag bekannt.
4. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann derBeherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn,es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
5. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Angebote fehlerhaft dargestellt werden.Offensichtliche Irrtümer und Fehler (auch Druckfehler) können innerhalb von 3 Tagen nachBuchungsabschluss vom Vermieter gemeldet und die Buchung entsprechend geändert werden. AlleSonderangebote und Promotionen sind als solche gekennzeichnet. Wenn sie nicht als solchegekennzeichnet sind, können Gäste daraus keine Rechte ziehen, wenn es sich um offensichtlicheFehler handelt. Der Gast hat in diesem Fall die Möglichkeit die Buchung zum angepassten Angebotanzunehmen oder kostenfrei zu stornieren.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
6. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann derBeherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch denVertragspartner aufgelöst werden.
7. Außerhalb des im § 5.6. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung desVertragspartners nur unter Einhaltung der individuellen Stornobedingungen des Beherbergersmöglich. Sollte der Beherberger keine individuellen AGBs haben ist der Vertragspartner anfolgende Stornogebühren gebunden:
bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
Ab 7 Tage vor Anreise bzw. bei no show 90 % vom gesamten Arrangementpreis;
Abweichungen der Storno- und Zahlungsbedingungen, die für den jeweils gültigen
Buchungszeitraum anwendbaren sind, entnehmen Sie dem entsprechenden individuellen Angebot.
Behinderungen der Anreise
8. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weildurch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.)sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, dasvereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
9. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf,wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
1. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonderswenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eineÜberbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht aufden üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglichsind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligenHotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarteEntgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmedurch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicherUmsatzsteuer zu bezahlen.
2. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert derBeherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlunggenommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren,so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen beiKreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
3. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder derGast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen desBeherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit imRückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970cABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw.dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht demBeherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurdenund für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
2. Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten(nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür einSonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafelauszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auchablehnen.
3. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnungseiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standardentsprechenden Umfang zu erbringen.
2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind,sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wiedie Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
1. Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein- gebrachtenSachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherbergeroder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenenoder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nichtgelingt, haftet der Beher- berger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leutesowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGBhöchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirteund anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag.
Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen aneinem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherbergeraus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mitder Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden desVertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
2. Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist derVertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit€ 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dasser diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in demFall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. DieHaftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen,wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffendenBeherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn derVertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich demBeherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis odermöglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst istdas Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichteFahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte undgrobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast fürdas Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schädensowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fallseine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
3. Bei allen Reisearrangements über die Kanäle des Tourismusverbandes (TVB / z.B.www.kitzbueheler-alpen.com) agiert der TVB als Vermittler für Unternehmer oder deren Vertreter,die Unterkunft oder andere touristische Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Der TVBübernimmt deshalb keine Verantwortung für Leistungsstörungen, die nicht durch das Verschuldendes TVBs oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind.
§ 13 Tierhaltung
1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen einebesondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seinesAufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kostendurch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
3. Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende TierHaftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
4. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zurungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasstinsbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird.Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, sokann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weildurch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.)sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird derBeherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. EineReduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner dieangebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzenkann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in derNebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarteEntgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge derNichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitigeVermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn derBeherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestelltenRäumlichkeiten vollständig aus- gelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung desVertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt derVertragspartner.
3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
4. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können dieVertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
5. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung auswichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch seinrücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, demEigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber dasZusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohtenHand- lung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauerhinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage)nicht bezahlt.
6. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B.Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann derBeherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger vonseiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird derBeherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wirdder Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen,dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen desGastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztlicheBehandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in demder Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigtworden sind.
3. Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfallgegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende KostenErsatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente undHeilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für dieDesinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese imZusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglichallfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss derRegeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz desBeherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedemanderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
4. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinenWohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen denVerbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder amBeschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
5. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinenWohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen denVerbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
1. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mitZustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zuwahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nichtmitgerechnet, in welchen der Zeit- punkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Fristrichten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage derWoche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, vonwelchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tagmaßgeblich.
2. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr)zugegangen sein.
3. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenenForderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungengegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger istzahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vomBeherberger anerkannt.
4. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
* Diese AGBs orientieren sich der AGBH 2006, Fassung vom 15.11.2006. In einigen Punkte wurdenOrganisationsspezifische Änderungen vorgenommen und Daten erweitert. Diese AGBs finden im Bereich derganzen Kitzbüheler Alpen Gültigkeit, sofern der jeweilige Vermieterbetrieb keine eigenen AGBs hat, welchevon diesen Bestimmungen abweichen!
Stand: März 2021